Allgemeine Geschäftsbedingungen der Entsorgungs- und Servicebetriebe Essen GmbH & Co. KG (ESBE) für die Entsorgung von Wert- und Abfallstoffen
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen, welche das Einsammeln, den Transport, die Lagerung, den Umschlag, die Verwertung und Beseitigung und das Makeln von Abfällen zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder von diesen Entsorgungsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
- Gegenstand des Vertrages können folgende Leistungen der ESBE sein:
- die Bereitstellung und Vermietung von zur Aufnahme der deklarierten Stoffe geeigneten Sammelbehältern (nachstehend Behälter genannt) für die vereinbarte Mietdauer durch die ESBE,
- die Entleerung, der Austausch bzw. die Abfuhr der gefüllten Behälter und der Transport zu einer vereinbarten oder von der ESBE bestimmten, zugelassenen Entsorgungsanlage,
- die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung der deklarierten Stoffe im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der technischen Möglichkeiten,
Werden nur einzelne der o.g. Dienstleistungen gemäß Auftrag durchgeführt, gelten nur die dementsprechenden Bestimmungen.
- Die ESBE ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu erbringen.
§ 2 Aufstellung und Beladung der Behälter
- Angaben der ESBE über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus geringen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
- Die ESBE stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung. Diese sind vom Auftraggeber pfleglich zu benutzen.
- Abfälle dürfen nicht manuell und nicht mit mobilen oder stationären Verdichtern oder Pressen in die Behälter (Umleerbehälter) gestampft, gepresst, gestemmt oder in ihnen verbrannt werden.
- Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt dem Auftraggeber.
- Sicherung der Behälter: Die ESBE stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Behälter auf, wenn die Aufstellung des Behälters auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Behälters, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
- Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die ESBE hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben und sonstige dafür eventuell anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. Für unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat die ESBE von Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Bei Behältern, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, obliegt die Instandhaltung, Instandsetzung und die Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften dem Auftraggeber. Sollten für die ESBE Fehler, Beschädigungen und Verlust erkennbar sein, so hat die ESBE dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
- Das Beladen der Behälter obliegt dem Auftraggeber. Er hat die hierbei geltenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Die Behälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 3 Deklaration der Wert-, Rest- und Abfallstoffe
- Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Den Abfällen dürfen keine anderen als die in der Deklaration angegebenen Stoffe hinzugefügt oder beigemengt werden. Sie müssen in Umgebungstemperatur übergeben werden. Die aus der Nichteinhaltung der Annahmebedingungen bzw. aufgrund erhöhter Schadstoffkonzentrationen entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
- Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind der ESBE umgehend mitzuteilen.
- Alle Anlieferungen werden durch Verwertungs-/Entsorgungsanlagen auf korrekte Deklaration überprüft. Im Falle einer abweichenden Deklaration gilt die Abfalldeklaration der Entsorgungsanlage. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die der ESBE infolge falscher Deklaration entstehen. Die ESBE ist berechtigt, die Annahme von Wert- und Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
§ 4 Transport der Abfälle
- Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der ESBE.
- Die ESBE wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten Bereitstellung, Entleerung, Austausch und Abholung der Behälter so termingerecht wie möglich durchführen. Unwesentliche Abweichungen vom schriftlich bestätigten Termin begründen keinerlei Ansprüche gegen die ESBE.
- Zufahrten: Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Behälter bereitzustellen. Der Auftraggeber ermöglicht stellt die freie Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge zu den Transportbehältern sicher. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die ESBE berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wartezeiten, die der ESBE durch die Nichterfüllung entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werde.
- Die Abfälle gehen mit Überlassung in einen von der ESBE überlassenen Sammelbehälter oder sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der ESBE über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können von der ESBE zurückgewiesen werden. Sofern eine Überlassung bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die falsch deklarierten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Annahme, ist die ESBE berechtigt, diese Abfälle zu entsorgen und Schadensersatz zu verlangen.
- Die von der ESBE übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die GewAbfVO.
- Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind der ESBE mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die durch die ESBE zu erbringende Dienstleistung haben, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultieren Kosten und Aufwendungen der ESBE.
- Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung der ESBE anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen der ESBE.
- Die vereinbarten Leistungsintervalle sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.
§ 5 Entgelte
- Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist ausschließlich das Gewicht bzw. nach Vereinbarung das Volumen der deklarierten Stoffe bei der Anlieferung zu der Entsorgungsanlage. Die Ermittlung des Gewichtes/Volumens erfolgt nach dem für die jeweilige Anlage vorgesehenen Verfahren.
- Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen der ESBE nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Gleiche gilt, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
- Erhält der Auftraggeber für die Überlassung von Abfällen eine Vergütung, hat er bei entsprechender Verpflichtung zur Umsatzsteuerabführung die anfallende Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
§ 6 Preisanpassung
Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, ist die ESBE berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Bezugnahme auf die sich ändernden Kostenelemente geltend zu machen. Treten während der Vertragslaufzeit Mehrkosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben auf, so kann die ESBE vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen. Beträgt die Erhöhung nach Satz 1 mehr als 10% des vereinbarten Preises, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag binnen vier Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
- Verträge, die eine regelmäßig wiederkehrende Entsorgung betrieblicher Abfälle zum Gegenstand haben, haben eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie verlängern sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt werden.
- Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. 26 InsO
- wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr geschlossen werden kann
- wenn wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Haftung / Höhere Gewalt
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, der ESBE fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last.
- Der Auftraggeber haftet der ESBE für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die Obliegenheiten der §§ 2 bis 4 verletzt hat. Er stellt die ESBE diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
- Soweit die Haftung der ESBE durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal der ESBE.
- Die Pflicht der ESBE ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördlicher Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
Gleiches gilt wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten werden von den Parteien unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet und genutzt. Soweit dies personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzes betrifft, wird der Betroffene hiermit ausdrücklich unterrichtet.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
- Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist – soweit zulässig – ausschließlich Essen.
- Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.